Satzung
des Männervereins St. Pius X. Uedding, 41066 Mönchengladbach
§ 1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Männerverein ist ein Verein zur Pflege der Gemeinschaft der Frauen und Männer. Hier werden verschiedene Aktivitäten organisiert. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglieder können Frauen und Männer ab dem 18. Lebensjahr werden. Voraussetzung für den Erwerb und Erhalt der Mitgliedschaft ist die Bezahlung der jeweils gültigen Jahresgebühr. Mitglieder, die in einem Alters-/Pflegeheim wohnen, sind von der Zahlung befreit.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschließung und das Nichtbezahlen der Jahresgebühr. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Im Falle des Todes hat die Ehepartnerin die Möglichkeit, die Mitgliedschaft fortzuführen.
- Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch – auch nicht anteilmäßig – auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Vorstand und Kassenprüfer
Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der durch die Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt wird. Dieser setzt sich zurzeit wie folgt zusammen:
- Vorstandsvorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
- Max. 5 weitere Mitgliederbetreuer
Alle Vorstandsmitglieder können gleichzeitig zusätzlich Mitgliederbetreuer sein.
- Es werden zusätzlich 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören, an den regelmäßigen Sitzungen jedoch teilnehmen können.
- Der Kassierer ist verpflichtet, alle Belege mindestens 3 Kalenderjahre aufzubewahren und sie an den Nachfolger zu übergeben.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jeweils am Jahresanfang statt. Sie ist insbesondere für folgende Maßnahmen zuständig:
• Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
• Durchführung von Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,
• Beschließen des Ziels für den Jahresausflug,
• Beschließen der Änderungen oder Ergänzungen der Satzung. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder dieses verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand trotzdem nicht entsprochen, so können die Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Dieses hat schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. In der Einladung müssen die zu besprechenden Punkte aufgeführt sein.
- Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (mit Ausnahme der Auflösung des Vereins) reicht die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 5 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird vom Finanzvorstand verwaltet. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im laufenden Geschäftsjahr entscheidet der Vorstand. Die Kassenprüfer prüfen am Jahresanfang die Buchführung auf Ordnungsmäßigkeit. Es werden die Vereinsaktivitäten und bei Bedarf soziale Projekte unterstützt. Das Vereinsvermögen wird auf den Namen des Vereins auf Sparbüchern bei ortsansässigen Geldinstituten angelegt. Verfügungsberechtigt ist der Kassierer alleine oder der Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem Schriftführer.
§ 6 Haftung
Der Verein haftet für entstandene Verbindlichkeiten maximal mit dem Vereinsvermögen.
§ 7 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss selbst bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand nach zwei Wochen eine neue Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss selbst bedarf wiederum der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
- Das zu dem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen wird an alle Mitglieder gleichmäßig ausgezahlt.
Mönchengladbach, den 17.01.2024
(nach 5. Ergänzung, § 2,1, § 3, § 5 und § 7,2)
Der Vorstand
Anhänge: Anhang zur Satzung über Zuwendungen vom 20.01.2017
